Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers nach längerer Erkrankung notwendig sind. Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind:
• die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters langfristig zu erhalten,
• die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden,
• Behinderungen und chronische Erkrankungen zu vermeiden,
• und das Beschäftigungsverhältnis langfristig zu erhalten.
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb von zwölf Monaten (unabhängig vom Kalenderjahr) länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, wird ein BEM-Gespräch automatisch durch den Arbeitgeber angeboten. Ein BEM-Gespräch kann hierrüber hinaus jederzeit
auf Nachfrage des Arbeitnehmers erfolgen.
BEM bietet Beratung und Unterstützung
• bei der Lösung von Problemen am Arbeitsplatz sowie bei persönlichen Problemen.
• zu allen Fragen der Beeinträchtigung bzw. Erkrankung.
• zu finanziellen und technischen Hilfsmitteln.
• bei der Initiierung von therapeutischen Maßnahmen und Facharztterminen.
• in verschiedenen Antragsverfahren, z. B. Reha- Antrag, Antrag auf Schwerbehinderung usw.
• in der Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit.
Wie funktioniert eine Teilnahme?
Die Teilnahme am BEM ist freiwillig und kann zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden. Stimmen Sie dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu, so wird ein gemeinsamer Termin mit einem Mitarbeiter der Beruflichen Integrationsdienste vereinbart. Zu diesem Termin können Sie weitere Teilnehmer vorschlagen (Vorgesetzter, Personalrat, Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertreter etc.).
Zwingend notwendig ist dies nicht. In den BEM Gesprächen wird gemeinsam nach Zielen und geeigneten Maßnahmen gesucht, um die oben genannten Ziele zu erreichen. Alle am Betrieblichen Eingliederungsmanagement beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht.